Notarztruf im Rahmen von § 2a NotSanG nicht obligat – u.U. aber ratsam

§ 2a NotSanG war ein richtiger und auch wichtiger Schritt nach vorn – aber kein Sprung in die therapeutische Freiheit. Von einer generellen Erlaubnis zur eigenständigen Heilkundeausübung kann und sollte auch keine Rede sein. Denn bei aller Anerkennung an die Komplexität der Notfallsanitäterausbildung, muss jedoch die eigene Bescheidenheit und Anerkennung ebenfalls kultiviert werden, dass Notfallsanitäter letztlich nur ein Teil der notfallmedizinischen Rettungskette sind. Im Vordergrund sollte immer auch stehen, dass qualifizierte und vor allem patientenorientierte Notfallmedizin nur im interdisziplinären Team funktionieren kann und sollte.

Nichts desto trotz wirft die Regelung immer wieder Fragen auf, welche zum Teil kontrovers diskutiert werden. Zum Teil finden aber auch Auslegungen und Interpretationen statt, welche jeglicher juristischer Grundlage entbehren. 

So tauchen bspw. immer wieder Formulierungen in regionalen Protokollen – lokalen SOPs – auf, welche auf Seiten der Anwender, also des Rettungsdienstfachpersonals, zu Verunsicherungen führen und dies an einer – wie wir finden – völlig unnötigen und vor allem vermeidbaren Stelle. Das dies eine qualifizierte Notfallversorgung beeinträchtigt, dürfte dabei selbsterklärend sein.

Eine solche Formulierung ist bspw. die Behauptung, dass ein Notfallsanitäter bei jeder Maßnahme nach § 2a NotSanG immer einen obligaten Notarztruf abzusetzen habe, stellenweise wird dies noch mit einem Zusatz „unverzüglich“ unterstrichen.

Der erste Teil der Frage, ob also bei jeder Maßnahme nach § 2a NotSanG ein Notarztruf obligat sei, insoweit immer erfolgen muss, lässt sich durch eine grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung der Norm in unseren Augen recht klar beantworten und zwar mit Nein. 

Im Rahmen der grammatikalischen Auslegen ist der blose Gesetzestext zu betrachten und entsprechend zu beurteilen. 

In § 2a NotSanG heißt es: „Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen (…) durchführen.“ 

Nach dem Gesetzeswortlaut werden somit zwei Situationen unterschieden. In der ersten ist die zeitlich befristete Erlaubnis an das Eintreffen eines Notarztes geknüpft. Da aber immer nur dann ein Arzt eintreffen kann, wenn dieser auch alarmiert, bzw. über den zugrundliegenden Notfall informiert worden ist, würde dies einen vorrangegangen Notarztruf (entweder durch die Leitstelle oder den einsatzführenden Notfallsanitäter) entsprechend bedingen. Die zweite, ebenfalls beschriebene Situation ist jedoch der Beginn einer weiteren ärztlichen, ggf. auch teleärztlichen Behandlung. Erforderlich ist in diesem Fall dann nur das Bestreben des einsatzführenden Notfallsanitäters, den Notfallpatienten in eine solche Behandlung zu überführen, bzw. eine ärztliche Behandlung zu veranlassen. Dies wird in der Regel durch den Transport und Übergabe im Krankenhaus sichergestellt. Beide Alternativen werden jedoch nicht mit der Konjunktion UND, sondern gerade mit ODER getrennt. Die nebenordnende Konjunktion verbindet zwei gleichwertige Satzteile oder auch Hauptsätze, ohne das der eine von dem anderen abhängt oder diesen bedingt (Duden – Die deutsche Rechtschreibung, 28. Auflage, 2020). Das wiederum bedeutet, dass bereits nach dem reinen Gesetzeswortlaut beide Alternativen gleichwertig neben einander stehen. Folglich kann bereits im Rahmen der grammatikalischen Auslegung eine obligate Notarztalarmierung nicht heraus gelesen werden. 

Systematisch betrachtet wirft § 2a NotSanG zwar Fragen hinsichtlich seiner Einordnung in die bundesstaatliche Kompetenzordnung auf. Diese lassen sich jedoch durch die eindeutige gesetzgeberische Entscheidung des Bundes pragmatisch beantworten. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Heilpraktikergesetz als Teil des Nebenstrafrechts) ausdrücklich eine Ausnahme von den heilkundlichen Verbotsnormen geschaffen.

Zwar handelt es sich beim Notfallsanitätergesetz im Kern um ein Berufsausbildungsgesetz und nicht um ein Berufsausübungsgesetz. Gleichwohl kann die Befugnis, Ausnahmen zu strafrechtlichen Verboten – wie denen des Heilpraktikergesetzes – zu normieren, nur dem Bundesgesetzgeber zustehen. Der Gesetzgeber hat diese Kompetenz genutzt, indem er mit § 2a NotSanG eine eng begrenzte Befugnisnorm zur eigenverantwortlichen Durchführung heilkundlicher Maßnahmen geschaffen hat.

Das damit verbundene Spannungsfeld zwischen der bundesrechtlichen Regelungskompetenz im Bereich der Heilkundebefugnis einerseits und der Landeskompetenz für den Rettungsdienst (Art. 70 ff. GG, insbesondere Art. 72 GG) andererseits ist zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Es führt jedoch nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Norm. Entscheidend ist, dass der Bundesgesetzgeber mit § 2a NotSanG keine Organisations- oder Durchführungspflichten für die Länder begründet, sondern lediglich den rechtlichen Rahmen für die Berufsausübung der Notfallsanitäter bundesrechtlich definiert.

Unter Berücksichtigung der Mitwirkung des Bundesrates als Vertretung der Länder im Gesetzgebungsverfahren (Art. 50 GG) ist zudem davon auszugehen, dass die föderale Kompetenzordnung gewahrt wurde.

Hieraus ergibt sich jedoch auch nicht, dass im Fall der Inanspruchnahme von § 2a NotSanG sich eine obligate Notarztalarmierung aus systematischen Überlegungen ergeben müsste.

Hinsichtlich der teleologischen Auslegung sind die, durch die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane (wie z.B. der Bundestag mit seinen jeweiligen Ausschüssen und der Bundesrat) entsprechend zu berücksichtigen und ggf. in den Gesamtkontext einzuordnen. Das bedeutet, dass der Wille, die Intention, aber auch mögliche Dissense im Gesetzgebungsverlauf betrachtet und beurteilt werden müssen. 

In den Zusammenhang mit der hier aufgeworfenen Fragestellung wird häufig die BR-Drucksache 562/20 – Beschluss, S. 25 zitiert. Dort heißt es: „Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ist jedoch bereits in § 2a Absatz 1 Satzteil 1 NotSanG des Gesetzesentwurfes an die Alarmierung eines Notarztes und an die Überbrückung der Zeit durch den Notfallsanitäter bis zu dessen Eintreffen gebunden (…)“. Diese Formulierung legt zunächst die Annahme nahe, dass seitens des Bundesrates und damit seitens des Gesetzgebers das Ziel verfolgt und die Intention vertreten wird, dass die Inanspruchnahme von § 2a NotSanG stets an eine Notarztalarmierung zu knüpfen  sei. Diese Annahme hält jedoch einer genauen Analyse nicht stand. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass es sich hinsichtlich der hier zitierten Formulierung um ein redaktionelles Versehen, zumindest aber um eine unscharfe, vor allem ungenaue Formulierung handelt.

Zum einen steht die zitierte Passage im Kontext der Begründung, weshalb der Bundesrat die ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehenen Absätze 3 und 4 des § 2a NotSanG abgelehnt und deren Streichung mehrheitlich beschlossen hat. Zum anderen taucht diese Formulierung relativ überraschend in dieser Drucksache auf. 

Des Weiteren fällt ins Auge, dass auf Seite 24 – mithin eine Seite vorher  – derselben Drucksache folgendes zu finden ist: „Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die im Gesetzesentwurf vorgesehene Fassung des neu einzuführenden § 2a NotSanG auf dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 beschränkt. Hierdurch werden spiegelbildlich die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG wiedergegeben und mit einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verknüpft. Damit werden die erforderlichen Maßgaben, unter welchen Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen in Notstandssituationen durchführen dürfen, vollumfänglich erfasst.“ Diese Passage zeigt wiederum, dass der Bundesrat keine neuen Wertungen vornehmen, sondern bestehende Regelungen und damit auch bereits getroffene Wertungen übernehmen wollte (vgl. BR-Drs. 562/20 – Beschluss -, S. 24 f).

Gerade aus früheren Gesetzgebungsverfahren, insbesondere BR-Drs. 608/12, S. 32 und BT-Drs. 17/11689, S. 22 – es handelt sich hierbei um die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG, also das später beschriebene Spiegelbild zu § 2a NotSanG -, ergeben sich keine Hinweise auf eine gesetzgeberische Absicht, die Ausübung der Heilkunde – hier im Rahmen der Ausbildungszielbestimmung § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG – zwingend an eine Notarztalarmierung binden zu wollen. Es wird nahezu durchgehend eine immer wieder gleiche, zumindest aber ähnliche Formulierung gewählt, sowohl seitens der Spruchkörper des Bundesrates als auch derer des Bundestages.

Auch weitere Beratungs-, Entwurfs- und Beschlussunterlagen und Drucksachen (nach BR-Drs. 562/20 – Beschluss – vom 06.11.2020) etwa BR-Drs. 83/21, BT-Drs. 19/24447 und BT-Drs. 19/26249 – unterstreichen diese Annahme. In der BT-Drs. 19/26249 vom 27. Januar 2021 und damit über zwei Monate nach der eben diskutierten BR-Drs. 562/20 – Beschluss -, S. 24 f, findet sich hingegen lediglich folgende Formulierung: „(…) Dies gilt zeitlich so lange bis die Notärztin oder der Notarzt am Einsatzort eintrifft, oder die Patientin oder der Patient in eine weitere ärztliche Versorgung übergeben wird.“ (BT-Drs. 19/26249, S. 91). Dies unterstreicht ein weiteres Mal, dass der Gesetzgeber auch in der in Rede stehenden BR-Drs. 562/20 – Beschluss -, S. 24 f keine Verpflichtung zur Notarztalarmierung normieren wollte. Vielmehr sprechen all die vorgenannten Umstände gerade dafür, dass es sich in Bezug auf die besagte Passage, um eine sprachliche Ungenauigkeit und damit am aller wahrscheinlichsten um ein redaktionelles Versehen handeln wird.

Somit ist festzuhalten, dass weder aus Wortlaut, Systematik noch Zweck des § 2a NotSanG eine generelle oder unverzügliche Notarztpflicht abgeleitet werden kann. Eine entsprechende Forderung in einer SOP wäre rechtswidrig einschränkend und mit der gesetzgeberischen Intention unvereinbar.

Natürlich darf und sollte nicht unerwähnt bleiben, dass im Fall der Inanspruchnahme von § 2a NotSanG, dies auf eigene Verantwortung erfolgt und damit haftungsrechtlich u.U. deutlich anders zu beurteilen sein wird, als dies im Fall einer Delegation. Zivilrechtlich bliebe in den meisten Fällen aber auch nur Raum für einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, sofern – was in den meisten Bundesländern der Fall ist – die handelnde Person hoheitlich tätig geworden ist (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG). Dh. es bliebe, wenn überhaupt, nur ein interner Regressanspruch für den Fall einer groben Fahrlässigkeit, aber auch im Außenverhältnis. Im Rahmen einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit bliebe gleichwohl die persönliche Haftung.

Die Beurteilung, ob im Rahmen der Inanspruchnahme von § 2a NotSanG immer zwingend ein Notarzt zu alarmieren ist, wird von Bogner et. al, in Bogner Moritz, Léon  Zeyher, Lukas  Lochmann, Kein Freibrief: Zur überschaubaren Bedeutung von § 2a NotSanG für die Patientenversorgung durch Notfallsanitäter in: medstra 2025, S. 71-80 offensichtlich anders bewertet. Dies wird mit der ebenfalls oben dargelegten und in den Gesamtkontext gesetzten Passage aus BR-Drs. 562/20 – Beschluss – S. 25 begründet (Bogner et. al, S. 76f). Neben dem Umstand, dass in dem benannten Artikel keine deutliche Trennung zwischen einer Delegation (bspw. im Zusammenhang mit§ 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG) und einer eigenverantwortlichen und zeitlich befristeten Heilkunde nach § 2a NotSanG gezogen wird, spricht gegen die von den Autoren vertretene Auffassung, dass die in BR-Drs. 562/20 – Beschluss – erfolgte Aussage („… an die Alarmierung eines Notarztes …“, S. 25) gerade nicht kontextlos gesehen und insoweit auch nicht kontextlos gewertet werden kann und sollte. Mit einer anderen Leseweise der besagten Quelle wurde sich im Rahmen des Aufsatzes aber nicht auseinandergesetzt, obgleich dies angesichts der dargelegten Umstände unserer Auffassung nach gerade angezeigt gewesen wäre. 

Anmerkung:

Auch wenn wir an dieser Stelle juristisch eine klare Meinung vertreten und hier dargelegt haben, warum aus § 2a NotSanG keine obligate Notarztalarmierung erfolgen muss, wollen wir jedoch auch klar und unmissverständlich und ausdrücklich betonen, dass eine qualitativ hochwertige, notfallmedizinische Patientenversorgung immer eine Teamleistung bleibt. Die Ausbildung und Arbeit als Notfallsanitäter ist anspruchsvoll und von stetiger Weiter- und Fortbildung geprägt. Die Verantwortung dem Patienten gegenüber darf keinesfalls in den Hintergrund gestellt werden. Ebenso wollen wir keinen Zweifel daran lassen, dass ein Notfallsanitäter durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und die stetigen Aus- und Fortbildungen keinesfalls ein Medizinstudium und damit die Existenz eines Notarztes ersetzen kann, oder soll.

Die eigenen Fähigkeiten und das eigene Können sollten zwar nicht weggesperrt bleiben, dürfen im gleichen Atemzug niemals überschätzt werden. Gerade hochdynamischen Situationen sollten dazu führen, dass ärztliche Hilfe gerufen wird. Hierbei geht es nicht um das eigene Ego, sondern um eine adäquate Patientenversorgung, aber auch darum, haftungsrechtlich nicht nur mit einem Feigenblatt bedeckt zu sein.

Die eigentliche Grenze des § 2a NotSanG ist nicht die letztlich nicht die hier diskutierte Fragestellung, sondern die weiteren Tatbestandsmerkmale (z.B. Lebensgefahr und wesentliche Folgeschäden, aber auch das Erlernen und Beherrschen). Wir wollen uns allen Aspekten von § 2a NotSanG zuwenden und haben daher nun mit der obigen Fragestellung begonnen.

Am Ende sollte es bei unserer Arbeit nicht um das eigene Ego gehen, sondern darum, wie dem jeweiligen Patienten am besten notfallmedizinisch geholfen werden kann. Nicht wir, sondern immer der Patient sollte im Mittelpunkt, auch wenn wir uns stets vor haftungsrechtlichen Angriffen schützen und an dahingehende Präventivmaßnahmen denken sollten.

Wer sich und sein Ego stets über andere stellen muss, hat unserer Auffassung nach nicht den Beruf verstanden. Nicht verschwiegen werden soll jedoch auch, dass dies im Umkehrschluss nicht dazu führen darf und kann, den eigenen Wert und die Bedeutung im Rahm der Arbeit anderen Beteiligten gegenüber in den Schatten zu stellen.

Hinterlasse einen Kommentar