In dem heutigen Podcast wenden wir uns der Frage zu, was ist, wenn ein Patient während eines Rettungsdiensteinsatzes verstirbt. Was geschieht mit der Leiche? Wie können möglichst alle Interesse berücksichtigt werden?
In einem Rettungsaffenhandout haben wir all die Punkte zusammengetragen, die unserer Ansicht nacht wichtig und zu beachten sind. Jenes kann wie üblich hier heruntergeladen werden, wir bitten nur darum, die Hinweise zu beachten:
Wir wünschen viel Spaß beim Anhören unserer neuen Podcastfolge und würden uns bei Gefallen über eine positive Bewertung bei ApplePodcast freuen.
Feedback, Kritik und Anregungen sind natürlich auch jederzeit herzlich willkommen.
SHOWNOTES
Todesserie Teil 1: Todesfeststellung und Todesbescheinigung (Podcast-Folge)
Rettungsaffenhandout- Todesserie Teil 1 – Todesfeststellung und Todesbescheinigung
Todesserie Teil 2 – Interviewe mit PD Dr. Claas Buschmann
Birkholz, T., Bigalke, M., Hollnberger, H. et al. Umgang des Rettungsdienstes mit in der Präklinik verstorbenen Patienten. Notfall Rettungsmed 22, 420–429 (2019). https://doi.org/10.1007/s10049-018-0527-3
ERC-Reanimationsleitlinien 2021, Alle Kapitel, Übersetzung des GRC, Notfall+Rettungsmedizin 2021, S. 271ff
Grunau B et al., Association of Intra-arrest Transport vs Continued On-Scene Resuscitation With Survival to Hospital Discharge Among Patients With Out-of-Hospital Cardiac Arrest. JAMA 2020; 324: 1058-1067, doi:10.1001/jama.2020.14185
Hinweis
Disclaimer: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir hier immer nur unsere Meinung und unsere Sicht darlegen. Die erfolgten Zitierungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, Fehler können gleichwohl nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Copyright: Unsere Ausarbeitung kann frei und ohne jede Einschränkung verwendet werden, Voraussetzung ist jedoch, dass wir als Quelle richtig und vollständig zitiert werden und keine Veränderungen – ohne unser Einverständnis – vorgenommen werden.

Danke wieder einmal für das schöne Handout!
Eine Korrektur: Auch in Baden-Württemberg ist die Bergung Verstorbener und der Transport tödlich Verunglückter von der Unfallstelle im RTW zulässig. Die Pflichten aus §§ 44-47 BestattG BW – also auch die Pflicht zum Transport Verstorbener in Bestattungsfahrzeugen – gilt gemäß § 48 BestattG BW „nicht für die Bergung von Verstorbenen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg“.
Eine Sicherstellung von Bekleidungsstücken der Rettungskräfte wird regelmäßig nur in der Weise in Betracht kommen, dass die Schuhe zum Abgleich mit Schuhspuren sichergestellt werden, wenn sich der Leichenfundort als Tatort (eines Tötungsvebrechens) herausstellt.
LikeLike