In unserem heutigen Podcast stellen wir im Rahmen eines eindrücklichen Fallbeispiels ein paar Begriffe, wie Beweislast, Beweislastumkehr und Behandlungsfehler dar und wollen durch das Fallbeispiel die Wichtigkeit deren herausstellen.
Wir wünschen Euch viel Spaß beim Anhören und freuen uns natürlich über Feedback und konstruktive Kritik.

In unserem Handout haben wir auch nochmals die ganzen Informationen zu den einzelnen Rechtsbegriffen kompakt zusammengefasst.
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Shownotes
Schelling, Im Visier der Staatsanwaltschaft, in Anaesthesist DOI 10.1007/s00101-016-0233-9
https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html (letzter Zugriff 06.11.2020)
https://www.proverbia-iuris.de/necessitas-probandi-incumbit-ei-qui-agit/#:~:text=Necessitas%20probandi%20incumbit%20ei%20qui%20agit%20ist%20eine,Die%20Beweispflicht%20liegt%20beim%20Ankl%C3%A4ger.%20Intervise%3A%20Onus%20probandi. (letzter Zugriff 06.11.2020)
[Zu der Frage, ob präklinisch immer ein Behandlungsvertrag geschlossen wird]: Unserer Auffassung nach, zutreffende Argumentation in: Fehn/Selen, Retshandbuch für Feuerwehr-, Rettungs- und Notarztdienst, 3. Auflage, S. 381 (Anm.: Auch wenn die Auflage aus dem Jahr 2009 stammt und damit vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetz; hat dies nur eine zeitliche und gerade keine wesentliche inhaltliche Komponente)
[Wenn eine Behandlung im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgt, kann kein Behandlungsvertrag zustande kommen; siehe Palandt, 79.Aufl.,BGB Vorb. 630a RdNr. 5, in Ansätzen auch Spickhoff, 3. Aufl., BGB § 630a RdNr. 23; in den meisten Bundesländern ist der RD hoheitlich tätig, unabhängig davon, ob dieser durch Hilfsorganisation wahrgenommen wird, oder nicht; Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl., § 39, RdNr. 66ff mit vielen weiteren Nachweisen; siehe im weiteren auch BT-Drucksache 17/10488 Seite 9f
Zur Übertragbarkeit der Bestimmung aus dem Behandlungsvertrag auf die deliktische Haftung, siehe Palandt, 79. Aufl.,BGB § 823 RdNr. 144, mit weiteren Nachweisen