Aufklärung bei Metamizol? Braucht doch keiner, oder vielleicht doch?

In dem November-Podcast der Pin-Up-Docs war u.a. über Metamizol gesprochen und im Dezember-Podcast nochmals aufgegriffen worden. Thematisiert wurde u.a., ob und inwieweit über Risiken des Medikamentes aufzuklären ist. Eine sehr interessante Diskussion schloss sich in den Kommentaren auf der Homepage, zumindest im November, an.

Zuzugeben ist, dass gerade das Thema Aufklärung mit einigen juristischen Fallstricken versehen und vieles auch an Besonderheiten des Einzelfalles auszurichten ist. Im Zusammenhang mit der Metamizolgabe ist es in unseren Augen jedoch klar. Unserer Auffassung nach ist im Fall von Metamizol über die gefürchtete Agranulozytose, verbunden mit entsprechenden Warnsymptomen, aufzuklären. Es dürfte insoweit aber ausreichen, wenn allgemein von schweren Blutbildungsstörungen gesprochen wird. Entscheidend ist, dass der Patient eine ungefähre Vorstellung davon hat, was passieren könnte, aber auch weiß, wann und bei welcher Symptomatik er sich zur Abklärung in ärztliche Behandlung zu begeben und dort auch mitteilen hat, dass eine Metamizolgabe erfolgte.

Es ist hier und darauf wollen wir nochmals ausdrücklich hinweisen, gerade nicht ausschlaggebend, wie häufig eine Nebenwirkung auftritt, also welche Komplikationsdichte gegeben ist, sondern ob ein bestimmtes Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet. Um mit den Worten des Bundesgerichtshofes zu sprechen, es ist nicht über die häufigsten, sondern über die wesentlichsten Arzneimittelrisiken und deren Nebenwirkungen aufzuklären (BGH NJW 2005, 1716; BGH NJW 2011, 375). Im Zusammenhang mit Metamizol ist und bleibt dies die Agranulozytose (vgl. RÄ 2017, Heft 5, S. 28f; Stellungnahme vom BDC vom 01.08.2019). Unterbleibt eine entsprechende Aufklärung, stellt dies ganz klar einen vorwerfbaren Fehler dar. Die Ausrede, es handele sich schließlich nur um ein seltenes Risiko, bleibt in diesem Fall nur eine Ausrede, eine wirksame Entschuldigung ist es nicht und der Kontakt zur Berufshaftpflichtversicherung sollte zeitnah hergestellt werden.

Es ist also richtig und konsequent, kein Metamizol postoperativ zu verabreichen, wenn hierüber keine Aufklärung erfolgte. Hervorragend ist es immer dann, wenn in Kliniken entsprechende SOPs installiert sind und der Ablauf und Umfang eines Aufklärungsgespräches vorgegeben ist. Liegen solche standardisierten Arbeitsanweisungen am Arbeitsplatz nicht vor, muss der behandelnden Arzt gleichwohl seiner Verpflichtung nachkommen und ordnungsgemäß aufklären.

Hinsichtlich der Aufklärung in der Notaufnahme und der Aufklärung im Zusammenhang mit einem Notfall, ist es aber leider etwas schwieriger. Zunächst sei zwar darauf verwiesen, dass die Ausführlichkeit einer Aufklärung immer umgekehrt proportional zu der Dringlichkeit der Behandlung bzw. des Eingriffs zu sehen ist. Sprich, ist der Eingriff dringend, wird eine Aufklärung immer weniger ausführlich und detailliert ausfallen müssen, als wenn es sich um eine elektive und nicht zeitkritische Behandlung handelt (z.B. OLG Brandenburg,12 U 239/06 – Urteil vom 27.03.2008).

Hat man es als Behandler also mit einem Patienten zu tun, der aufgrund ausgeprägter Schmerzen nicht mehr in der Lage ist, irgendwelchen Ausführungen zu folgen, so wird man wohl dazu gelangen, dass hier eine entsprechende Analgesie mit Metamizol keiner vorherigen Aufklärung bedarf. Eine derartige Behandlung entspricht in einem solchen Fall dem mutmaßlichen Willen, wobei selbstverständlich die gewählte Therapie immer auch medizinisch indiziert und notwendig sein muss. Ist der Patient allerdings bei vollem Bewusstsein, ungeachtet seiner Schmerzen, sollte unserer Auffassung nach, auch in der Notaufnahme eine entsprechende Risiko- und Nebenwirkungsaufklärung über Metamizol mündlich erfolgen und schriftlich dokumentiert werden. Denn auch in einer solchen Situation muss dem Patienten die Möglichkeit der Selbstbestimmung eingeräumt sein und die ist, das dürfte unstreitig sein, nur dann uneingeschränkt gegeben, wenn eine entsprechende Aufklärung vorausgegangen ist. So viel in der Theorie, in der Praxis wird es vermutlich meistens so sein, dass der Patient auf eine Aufklärung verzichtet („Scheiß egal, Hauptsache sie geben mir was gegen die Schmerzen.“). Dann allerdings sollte dies entsprechend in der Behandlungsakte dokumentiert werden, ein Wortprotokoll dürfte indes nicht erforderlich sein. Ein Teil der Aufklärung, also z.B. Symptome einer möglicherweise eintretenden Nebenwirkung und dem Umgang damit, kann ggf. auch nachgeholt werden, die Aufklärung an sich jedoch nicht.

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