Haftungsfalle FOAMed?

Kollegen waren neulich auf einen dem FOAMed-Gedanken negativ gegenüber eingestellten Zeitgenossen getroffen. Dieser versuchte alles schlecht zu reden und holte, wie sollte es anders sein, nachdem nichts mehr half, die juristische Haftungskeule raus. Das zieht im ersten Moment immer und daher hatten sich die Kollegen auch mit uns ausgetauscht, was uns wiederum veranlasste, uns mit dieser Thematik etwas zu beschäftigen.

Die Frage ist also: Kann ein falscher oder unrichtiger Beitrag eine Haftung des Verfassers auslösen und zwar dadurch, dass ein Behandler einen solchen falschen oder unrichtigen Beitrag als Therapiegrundlage wählt?

Hoch wissenschaftlich haben wir begonnen uns diesem Thema zu nähern und zunächst die Oma-Studie durchgeführt. Oma-Studien werden bisweilen von Juraprofessoren den Studenten nahegelegt, wenn es im Rahmen von Hausarbeiten darum geht, sich bei stark divergierenden Meinungsstreitigkeiten für die eine oder andere Seite im Ergebnis zu entscheiden. Man könnte auch sagen, mal den natürlichen Menschenverstand sprechen lassen. Gesagt getan. Wir haben Großeltern in unserer Umgebung gefragt (die eigenen leben leider nicht mehr), ob wir in Regress genommen werden könnten, wenn in FOAMed Beiträgen falsche oder fehlerhafte Angaben enthalten seien. Die erste Schwierigkeit war, womit wir gerechnet hatten, überhaupt zu erklären was FOAMed ist. Nachdem diese Hürde galant überwunden war, war immer wieder eine Antwort zu hören: „Wieso?  Das lesen doch eh nur Ärzte und die müssen doch nachdenken, bevor sie was machen. Die werden doch fürs Denken bezahlt und haben nicht umsonst studiert“. Das es nicht so einfach sein würde, war klar, gleichwohl war es äußerst spannend und unterhaltsam und im Kern nicht unzutreffend.

Die oben gestellte Frage muss und ja, das ist wiederum sehr einfach, aber so ist es, immer mit einem klaren Ja beantwortet werden. Das ABER, welches einem mit Sicherheit bereits auf der Zunge liegt, darf gerne im selben Atemzug mitgenannt werden. Die Anspruchsgrundlage, auf welche sich ein entsprechender Haftungsanspruch beziehen könnte, resultiert aus dem zivilrechtlichen Deliktsrecht. Vertragliche Ansprüche dürften in solchen Konstellationen nicht entstanden und nur äußerst konstruierend denkbar sein. Es gibt natürlich noch weitere mögliche Anspruchsgrundlagen, wie z.B. aus dem unlauteren Wettbewerb, der Produkthaftung (äußerst streitig) und dem Urheberrecht. Diese bleiben vorliegend jedoch unberücksichtigt.

Eine Haftung gem. §§ 823 ff BGB setzt zunächst immer voraus, dass das, was falsch oder unrichtig sein soll, als Tatsachenbehauptung und nicht als Meinungsäußerung zu klassifizieren ist. Im letzten Fall wäre eine Haftung ebenfalls nicht gegeben, da eine geäußerte Meinung immer unter dem besonderen Grundrechtsschutz von Art. 5 GG steht. Dh. äußere ich nur meine Meinung, kann dies keine entsprechende Haftung für Schäden bei einer Therapieentscheidung begründen.

Handelt es sich jedoch um Tatsachen, ist des Weiteren entscheidend, welche Wertigkeit bzw. vielleicht sogar, welchen Grad an Verbindlichkeit eine einzelne Tatsachenbehauptung besitzt. Gemeint sind Richtlinien, Leitlinien mit unterschiedlicher Verbindlichkeit, Handlungsempfehlungen und Stellungnahmen wissenschaftlicher Fachgesellschaften. Blogbeiträge, Podcasts, Videos, aber auch verschriftlichte Vorträge „einzelner“ engagierter FOAMedler dürften sich in diesem Zusammenhang hiernach einreihen. Die juristisch bindende Wertigkeit dürfte aber nicht mit der einer Richtlinie oder Leitlinie vergleichbar sein.

Eine Haftung könnte dann ausgelöst werden, wenn

  • eine falsche oder fehlerhafte Tatsachenbehauptung vorliegt;
  • ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist (der reine Vermögensschaden reicht iZ. mit deliktischer Haftung nicht aus);
  • dieser Schaden durch exakt diese falsche oder fehlerhafte Tatsachenbehauptung verursacht worden ist;
  • der Behandler ungesehen und ungeprüft auf die falsche Tatsachenbehauptung/Information vertrauen durfte, ohne sie selbst prüfen zu müssen;
  • dem Behandler darf auch sonst kein Mitverschulden vorzuwerfen sein;
  • und die falsche oder unrichtige Information/bzw. Tatsachenbehauptung durch den Verfasser mindestens leichtfertig zu vertreten war.

Diese Voraussetzungen müssen nicht nur theoretisch vorliegen, sondern gerade auch beweisbar sein. In unseren Augen erscheint dies in der Realität als wenig wahrscheinlich. Wenn gleich es keine hundertprozentige Sicherheit gibt. Durch gewissenhafte und sorgfältige Kontrolle der Richtigkeit der behaupteten Tatsache, kann allerdings die Gefahr noch weiter reduziert werden.

Auch sehen wir keinen Grund nun panisch die gute und engagierte Arbeit einzustellen und selbst im Kämmerchen zu vergammeln.

Denn jedem muss bewusst sein, dass Informationen und Tatsachenbehauptungen gerade aus dem Internet, nicht ungesehen, unreflektiert und ungeprüft, übernommen werden sollten. Weder die Rechtsfindung und erst recht nicht eine Therapie sollte alleinig und ausschließlich der Fähigkeit von Dr. Google überlassen bleiben.

2 Gedanken zu “Haftungsfalle FOAMed?

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