(TF) Zu recht weißt der DBRD in seiner Stellungnahme vom 20.10.2019 auch daraufhin, dass die Verabreichung von Betäubungsmitteln (im Rettungsdienst in der Regel Morphin) für den Notfallsanitäter – trotz anderweitiger Aussagen – wenn, nur über § 34 StGB zu rechtfertigen ist.
„Auch der in der Begründung zum Änderungsantrag gemachten Behauptung einer durch Landesvorgaben rechtssicheren Anwendung von Betäubungsmitteln ist zu widersprechen, da dies ohne Änderung des Betäubungsmittelgesetz (BtMG) weiterhin ebenfalls nur über § 34 StGB zu rechtfertigen wäre und eine Landesvorgabe nach unserer Rechtsauffassung nicht über dem BtMG als Bundesgesetz stehen kann.“
Ich würde an dieser Stelle sogar soweit gehen, dass selbst die Rechtfertigung über § 34 StGB mitunter nicht immer verlässlich greifen kann und zwar begründet in der Komplexität des Betäubungsmittelrechts und dem Gesichtspunkt der „Sicherheit im Betäubungsmittelverkehr“.
Für eine richtige und begründete Anwendung von Betäubungsmittel ist eine vorherige umfassende ärztliche Untersuchung zwingend in aller Regel erforderlich (herrschende Rechtsprechung z.B. BGH 3 StR 321/11), dh. dass ein Arzt sich zwingend persönlich von der Indikationsstellung zu überzeugen hat. Diese Problematik greift Thomas Hochstein in einem seiner Vorträge zutreffend auf und sieht die Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Notfallsanitäter, eben gerade auch unter dem Aspekt des rechtfertigenden Notstandes, als äußerst problembehaftet an. Selbst für den Arzt stellt dies eine ultima ratio Maßnahme da (vgl. § 13 I 2 BtMG). Hochstein weist auch zurecht darauf hin, dass Verstöße gegen das BtMG von Staatsanwaltschaften relativ strikt und konsequent verfolgt werden.
Wen es dann allerdings trift, ob es nur der Notfallsanitäter ist, der BtM unzulässig verabreicht, oder den verantwortlichen Arzt, der die Vorabdelegation veranlasst hat, hängt von der individuellen Situation ab. Fakt ist jedoch, dass eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG für beide in dem Entzug der Berufszulassung enden kann und gerade bei Ärzten schon des öfteren passierte ist (wenngleich noch nicht im Rettungsdienst).
Auch wenn es etliche Rettungsdienstbereiche gibt, in denen Notfallsanitäter in einer Vorabdelegation (SOPs) Opiate verabreichen dürfen, die Gabe von Morphin im Rahmen der NUN-Algorithmen 2019 dazu gehört und auch die ein oder andere juristischen Stimmen, zumeist aus irgendwelchen Ministerialämtern stammend, etwas anderes versuchen zu propagieren (mit im Übrigen sachlich falscher Argumentation) kann zunächst nur auf die genannte Gesetzeslage und die bisher erfolgte gängige Rechtsprechung verwiesen werden.
Das Dilemma ließe sich nur durch eine Änderung des BtMG wirksam und rechtssicher lösen.
Ein Gedanke zu “Schlaglicht: Betäubungsmittel im Rettungsdienst”