Immer wieder tauchen die Begriffe Transportportverweigerung und Transportverzicht im Rettungsdienst auf. Unter Transportverweigerung versteht man die Situation, dass der Patient ein echter Notfallpatient ist, dieser aber nicht mit in das Krankenhaus möchte. Transportverzicht meint hingegen, dass zwar der Patient die Auffassung vertritt, er sei ein Notfallpatient, der Rettungsdienst diese Ansicht jedoch nicht teilt.
Hierzu haben wir auch folgende Podcasts mit entsprechenden Handouts verfasst:
Des Patienten Wille ist sein Himmelreich?!? Transportverweigerung im Rettungsdienst (Podcast-Folge) mit dem Handout Transportverweigerung – wenn der Patient nicht will
TransportVERZICHT: Unter normalen und besonderen Umständen (Podcast-Folge) mit dem Handout Transportverzicht – unter normalen und besonderen Umständen
Wir hatten uns zwar in diesen Beiträgen bereits der Problemstellung gewidmet und wollen diese nun nicht nochmals in ihrer kompletten Breite ausbreiten, sondern wollen lediglich die Problematik „Geschäftsfähigkeit“ und „Einwilligungsfähigkeit“ noch einmal schlaglichtartig beleuchten. Denn hierbei handelt es sich um eine im Prinzip einfache, aber gleichwohl äußerst wichtige Unterscheidung, zumindest was die Präklinik anbelangt..
In beiden Fällen, also im Fall der Transportverweigerung und im Fall des Transportverzichts, kommt es unserer Auffassung nach nicht auf die Geschäftsfähigkeit des einzelnen an, sondern darauf, ob dieser im konkreten Einzelfall einwilligungsfähig ist.
Geschäftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit Rechtsgeschäfte zu tätigen und zwar durch Abgabe einer wirksamen Willenserklärung. § 105 BGB bestimmt seinerseits, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen – 104 BGB – (ob dauerhaft oder vorübergehend) immer nichtig, also nicht wirksam ist.
Einwilligungsfähigkeit hingegen setzt eine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit im Einzelfall und damit auch ein ausreichendes Informationsverständnis voraus. Es ist damit entscheidend, ob der Patient ein solches Maß an Verstandesreife erreicht hat (im Fall des Minderjährigen z.B.), oder aber noch besitzt, dass er die Tragweite seiner Entscheidung zu übersehen vermag. Auf die Einwilligungs- und nicht die Geschäftsfähigkeit kommt es daher immer dann an, wenn es sich um Handlungen und Maßnahmen der Personensorge handel.
Die Einwilligungsfähigkeit ist damit in jedem Fall einzeln und individuell zu prüfen und ggf. festzustellen. Die Geschäftsfähigkeit hingegen ist entweder gegeben, oder eben nicht. Die Umstände des Einzelfalles spielen dabei nur eine sehr untergeordnete Rolle. Ein nach §§ 104 ff BGB Geschäftsunfähiger – bspw. wegen einer psychiatrischen Erkrankung – kann mithin sehr wohl noch einwilligungsfähig sein. Hier wird exemplarisch deutlich, dass dies ein für die präklinische Notfallmedizin (aber auch die Klinik und die Pflege) elementarer und gerade nicht zu verwechselnder Umstand ist.
Damit ist es unserer Auffassung nach aber eindeutig, dass bei der Prüfung der Transportverweigerung und des Transportverzichtes es sachlich grundlegend falsch wäre, als Rettungsdienst vor Ort auf die volle Geschäftsfähigkeit abzustellen und diese als ein Voraussetzungskriterium anzusehen. Es geht nämlich – wie schon dargelegt – gerade nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern darum, ob der Patient rechtswirksam über die Verletzung seiner eigenen Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht und sonstige geschütztes Rechtsgüter) verfügen und entscheiden kann. Verkürzt ausgedrückt, es geht darum, ob der Patient über das, was einen Menschen ausmacht, selbst entscheiden und frei verfügen darf. Wir halten es daher für falsch und äußerst problematisch, wenn in Algorithmen, SOPs oder auch in Checklisten, die zweifelsohne immer eine gute Arbeitserleichterung sind, diese Unterscheidung nicht gemacht würde und zwar sowohl fachlich als auch ethisch.
Abschließend wollen wir noch kurz auf das Problemfeld der gesetzlich Betreuung (§§ 1896ff BGB) blicken. Diesbezüglich kann weder im Fall der Transportverweigerung noch im Fall des Transportverzichtes alleinig auf jenen Umstand abgestellt werden. Dies würde in jedem Fall zu kurz greifen und damit sachlich falsch sein. Wird eine Betreuung eingerichtet, kommt es entscheidend darauf an, für welchen Aufgabenkreis (§ 1896 II BGB) dies geschieht. Typische Aufgabenkreise sind: Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, freiheitsentziehende Maßnahmen (Unterbringungen, Anbringung von Bettgittern..) und z.B. Anhalten und Öffnen der Post. Besteht nun beispielsweise eine Betreuung nur für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge oder für Wohnungsangelegenheiten, wäre die Gesundheitsfürsorge hiervon jedoch nicht betroffen. Daraus aber wird ersichtlich, dass nicht alleine die Tatsache, dass eine gesetzliche Betreuung besteht, auf eine fehlende Einwilligungsfähigkeit des Patienten per se geschlossen werden kann, geschweige denn darf. Auch hier ist genau hinzuschauen und nicht nur schematisch zu urteilen. Selbst eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitsvorsorge und Aufenthaltsbestimmung schließt nicht automatisch und zwangsläufig eine Einwilligungsfähigkeit des Patienten aus. Diese und dessen Umfang ist individuell zu prüfen und zu ermitteln. Gleichwohl dürfte in einem solchen Fall (Betreuung bzgl. der Gesundheitsvorsorge und Aufenthaltsbestimmung) sowohl die Transportverweigerung als auch der Transportverzicht ohne Beteiligung des Betreuers nicht rechtsicher möglich sein. Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass die Tatsache, dass eine Betreuung vorliegt, für sich gerade nicht auch die Geschäftsfähigkeit ausschließt.
Es sind also jede Menge verschiedene Paar Schuhe, die nicht vertauscht und wahllos ausgetauscht werden sollten. Dennoch sollte die Sorge vor so manchen juristischen Schwierigkeiten nicht dazuführen, dass auch die grundlegende und im Prinzip einfache Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit unterbleibt

2 Gedanken zu “TransportVERWEIGERUNG und TransportVERZICHT – Was gleich scheint, ist es noch lange nicht / Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit sind es jedenfalls NICHT!!!”