Im-Stich-Lassen, die Hinterhältigkeit der Aussetzung

(TF) In dem Beitrag über das Gespenst der Garantenstellung hatte ich ein paar Strafvorschriften angerissen. Eine ist dabei jedoch vollkommen zu kurz gekommen, bzw. nicht erwähnt worden, was jedoch nicht einem redaktionellen Versehen geschuldet ist.

In § 221 StGB kann man folgendes lesen:

(1) Wer einen Menschen
1.in eine hilflose Lage versetzt oder
2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Der aufmerksame Leser wird nun bestimmt die Stirn runzeln und sagen, ja logisch, wenn ich jemanden nicht helfe und ihn aussetze und ihn im Straßengraben erfrieren lasse, dann ist auch dieser Tatbestand erfüllt.

Dass dieser Tatbestand aber auch erfüllt sein kann, wenn man als Notfallsanitäter sich zwar eines Patienten annimmt, ihm aber nicht die Behandlung zukommen lässt, die er aus medizinischer Sicht dringend bräuchte, wird wohl den wenigsten bewusst sein. Denn so ist das Tatbestandsmerkmal „Im-Stich-Lassen“ immer dann erfüllt, wenn dem Opfer (hier dem Patienten) eine Beistandsmöglichkeit (hier z.B. eine medizinische Maßnahme) vorenthalten wird und der Täter (hier z.B. der Notfallsanitäter) eine Garantenstellung innehat. Ein räumliches Verlassen ist dabei nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2011 – 1 StR 233/11). Im-Stich-Lassen bedeutet Unterlassen der Hilfeleistung, gleichgültig in welcher Form (vgl. Fischer, StGB, 65 Aufl., § 221 RdNr. 12). Dies könnte also dann der Fall sein, wenn der Notfallsanitäter bspw. eine medizinische Maßnahme, die er auch erlernt hat, nicht durchführt, weil es ihm a) entweder aufgrund bestehender Arbeitsanweisungen untersagt sagt ist, oder b) weil er nicht von dem Heilkundevorbehalt befreit ist (das leidige Thema) und sich daher der doppelten Rechtfertigung unüberwindbar ausgesetzt sieht. Ja, dass kann an dieser Stelle gerne eingeräumt werden, ist dieser Sachverhalt etwas konstruiert, denn so wären die erforderlichen und medizinisch indizierten Maßnahmen in jedem Fall über § 34 StGB gerechtfertigt. Gleichwohl verdeutlicht es ein weiteres Mal, dass der Zustand, in dem der Notfallsanitäter derzeit gezwungen ist zu arbeiten, nicht akzeptabel und daher dringend zu ändern ist.

Unterlässt der Notfallsanitäter eine gleichsam medizinisch indizierte, wie erforderliche Maßnahme, weil er bspw. möglichst geringen Arbeitsaufwand haben will, oder eben nur schnell schnell zurück auf die Couch möchte, kann dies selbstverständlich auch und dass sollte tatsächlich nicht vergessen werden, eine Strafbarkeit gem. § 221 StGB begründen. Eine mögliche Teilnahme durch den Kollegen gem. §§ 26, 27 StGB ist in diesem Fall auch mal wieder im Jackpot.

Das sich nicht nur der Notfallsanitäter gem. § 221 StGB strafbar machen kann, sondern unter den genannten Umständen gleichsam auch der Arzt und Notarzt, ist zwar selbstverständlich, soll dennoch erwähnt und insoweit herausgestellt werden.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s