Todesserie Teil 3: Der Wunsch zu sterben – Nichts tun, heißt nicht immer untätig zu bleiben (Podcast-Folge)

Suizid ist ein schwieriges Thema. Ein Thema, was viele und sehr unterschiedliche Gefühle hervorruft. Suizid wird allzu oft mit Kurzschlussreaktion und Verzweifelungstat gleichgesetzt. Auch präklinisch sind wir immer wieder mit akuter, oder auch nur latenter Suizidalität – aus welchen Gründen auch immer – konfrontiert.

In der heute und extra für den gemeinsamen #FOAM_Adventskalendet (ein Gemeinschaftsprojekt mit Fasttrack-Der-Notfallpodcast) aufgenommenen Podcastfolge unterhalten wir uns über die Freiheit, dem eigenen Leben selbstbestimmt ein Ende zu bereiten und beziehen uns insoweit auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus Februar diesen Jahres.

Wir besprechen jedoch einen etwas länger zurückliegenden Fall und zwar einen Fall, den das Landgericht Deggendorf im Jahre 2013 zu entscheiden hatte.

Ein Notarzt war wegen Totschlags durch Unterlassen angeklagt gewesen, nachdem er in einem Einsatz entschieden hatte bei einem Patienten, der zuvor in suizidaler Absicht eine tödliche Dosis an Schlafmitteln und Opiaten zu sich genommen hatte, keine lebenserhaltenden Maßnahmen vorzunehmen.

Wir sprechen ausführlich über diesen Fall, über die Gründe der Staatsanwaltschaft diesen Arzt anzuklagen, und über die Entscheidungsgründe des Landgerichts, die Anklage nicht zuzulassen. Wir beleuchten dabei auch das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1984, aus der sog. „Peterle“ Entscheidung und die im Jahre 2019 eingeleutete Trendwende in der Rechtsprechung des BGH bzgl. der Suizidbegleitung.

Neben den Einzelheiten der unterschiedlichen Sachverhalte schauen wir uns aber auch nochmal die Voraussetzungen und das Wesen der Garantenstellung an. Etwas was immer wieder für Unklarheiten und Unsicherheiten sorgt, aber insbesondere in der Notfallmedizin von großer Bedeutung ist.

Uns ist jedoch auch wichtig klarzustellen, wenn wir hier von der Freiheit sprechen den eigenen Tod selbst zu bestimmen, immer von einer freiverantwortlich getroffenen und vor allem wohl überlegten kognetiven Entscheidung sprechen, die frei von Kurzschlussreaktionen, psychischen Ausnahmesituationen oder ähnlichen Umstände ist. Ebenso sollte selbstverständlich sein, dass bereits alle möglichen Hilfsangebote offeriert wurden.

Suizidalität gerade in der Notfallmedizin ist und darf keinesfalls auf die leichte Schulter genommen, sondern muss ernst und als akutes Notfallbild angesehen werden. Diesbezüglich wollen wir auf eine gute Podcastfolge von Fasttrack verweisen, in welcher genau dieser Punkt gut beleuchtet wird.

Wichtig ist und bleibt aber auch, dass der Patient ein Mensch ist, bis zuletzt und damit eben letztlich auch über seinen eigenen Tod frei verfügen darf, was aber u.U. auch für uns in der Präklinik bedeuten kann und vielleicht manchmal sogar muss, genau dies zu akzeptieren.

Wir wünschen Euch nun viel Spaß bei Anhören.

Der Rettungsaffenpodcast – Todesserie Teil 3: Der Wunsch zu sterben

Über Fragen, Anregungen, aber sehr gerne auch konstruktive Kritik freuen wir uns immer.

Die Folge kann auch ganz bequem bei Apple Podcasst oder Spotify auch unterwegs abgespielt werden. Wenn es es Euch gefallen hat, dann freuen wir uns über eine 5 Sterne Bewertung.

S H O W N O T E S:

LG Deggendorf Beschluss vom 13.09.2013 Az. 1 Ks 4 Js 7438/11


BGH Urteil vom 04.07.1984 Az. 3 StR 96/84 – Peterle Entscheidung – BGH St 32, 367ff


BGH Urteil vom 03.07.2019 Az. 5 StR 393/18


BGH Urteil vom 03.07.2019 Az. 5 StR 132/18


BGH Pressemitteilung 90/2019 vom 03.07.2019


„Der Patientenwille zähl“ LTO Artikel vom 03.07.2019


Schelling, Im Visier der Staatsanwaltschaft, Anaesthesist; DOI 10.1007/s00101-016-0233-9

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15

3 Gedanken zu “Todesserie Teil 3: Der Wunsch zu sterben – Nichts tun, heißt nicht immer untätig zu bleiben (Podcast-Folge)

  1. Bevor ich den Podcast höre – vielleicht wird der Aspekt dort beantwortet – weiß man, warum der Sohn, der selber Arzt ist, den Rettungsdienst ruft und dann Maßnahmen untersagt?

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