Der Begriff „Schulmedizin“ wird häufig verwendet – in der Alltagssprache, im medizinischen Kontext und sogar in der Rechtsprechung. Doch warum hält sich dieser Begriff, obwohl er historisch belastet, unpräzise und veraltet ist? Schauen wir genauer hin.
Die Entstehung des Begriffs
Samuel Hahnemann, der Begründer der Homöopathie, prägte Anfang des 19. Jahrhunderts den Begriff „Schulmedizin“. Er sprach von der „Arzneikunst alter Schule“, um die wissenschaftlich orientierte Medizin seiner Zeit von der von ihm entwickelten Homöopathie abzugrenzen.
Bereits damals schwang eine abwertende Bedeutung mit: Hahnemann nutzte den Begriff, um die etablierte Medizin als veraltet und starr darzustellen, während er seine eigene Methode als fortschrittlich und innovativ vermarktete. Ironischerweise entspricht Hahnemanns Lehre heute genau dem, was er der wissenschaftlichen Medizin damals vorwarf: Sie basiert auf Thesen, die weder überprüft noch wissenschaftlich belegt sind.
„Schulmedizin“ im Nationalsozialismus
Unter der Herrschaft der Nationalsozialisten erhielt der Begriff eine weitere, antisemitische Färbung. Die Propaganda sprach von der „verjudeten Schulmedizin“, die durch eine „arische Medizin“ ersetzt werden sollte. Alternative Ansätze wie Homöopathie oder Heilpraktiken passten gut in das ideologische Weltbild der Nationalsozialisten, da sie leicht kontrollierbar waren und den staatlichen Zielen dienten.
Ab 1934 wurden jüdische Ärzte systematisch aus der medizinischen Versorgung ausgeschlossen. 1938 entzog man ihnen durch die sogenannte „Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ endgültig die Approbation. Sie durften nicht mehr praktizieren, und auch eine Neuerteilung der Approbation war ausgeschlossen. So wurden jüdische Mediziner vollständig aus der wissenschaftlichen und praktischen Medizin verdrängt.
Parallel dazu stärkte das NS-Regime die Stellung von Heilpraktikern. 1939 wurde das bis heute gültige Heilpraktikergesetz erlassen, das die Ausübung der Heilkunde auf Ärzte und Heilpraktiker beschränkte. Da es keine jüdischen Ärzte mehr gab, war dies ein weiterer Schritt, um die Medizin ideologisch und rassistisch zu kontrollieren.
Die Förderung der sogenannten „neuen deutschen Heilkunde“ und die Ablehnung der „verjudeten Schulmedizin“ waren wichtige Elemente der NS-Medizinpolitik.
Warum der Begriff problematisch bleibt
Auch jenseits seines historischen Hintergrunds ist der Begriff „Schulmedizin“ kritisch zu betrachten:
• oft unpräzise und abwertend konnotiert: Der Begriff wird häufig verwendet, um die wissenschaftlich evidenzbasierte Medizin von alternativen Ansätzen abzugrenzen. Dabei klingt häufig eine Abwertung mit, die die universitäre Medizin in ein schlechtes Licht rückt.
• Vermittlung einer falschen Gleichwertigkeit: Die Gegenüberstellung von „Schulmedizin“ und „Alternativmedizin“ suggeriert, dass beide Ansätze gleichwertig seien. Das ist irreführend, da alternative Methoden oft keinen wissenschaftlichen Nachweis ihrer Wirksamkeit erbringen.
• Kampfbegriff zur Förderung von Pseudowissenschaft: Der Begriff „Schulmedizin“ wird in pseudowissenschaftlichen Diskussionen oft genutzt, um wissenschaftliche Standards infrage zu stellen und damit unwissenschaftliche Praktiken zu legitimieren.
Die Verantwortung einer bewussten Sprache
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage: Ist es Unwissenheit, Nachlässigkeit oder Absicht, wenn der Begriff „Schulmedizin“ weiterhin verwendet wird?
Wer die historische Belastung des Begriffs kennt, kann nicht mehr auf Unwissenheit plädieren.
Fachsprache erfordert Präzision und Sorgfalt – Nachlässigkeit darf keine Entschuldigung sein.
Fazit?!
Der Begriff „Schulmedizin“ sollte nicht länger verwendet werden, weder in der Alltagssprache noch in der juristischen oder medizinischen Fachsprache. Besonders in der Rechtsprechung, beispielsweise bei Urteilen von Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof, ist es wichtig, historisch belastete und ungenaue Begriffe zu vermeiden.
Stattdessen sollte die Medizin klar als das bezeichnet werden, was sie ist: wissenschaftlich evidenzbasiert und faktenorientiert. Eine präzise und bewusste Sprache spiegelt nicht nur den Anspruch der Medizin an sich selbst wieder, sondern stärkt auch das Vertrauen der Gesellschaft in die Wissenschaft.
Quelle:
- Anlauf et. al, Komplentäre und alternative Arzneitherapie versus wissenschaftlichsorientierte Medizin, MS German Medical Science 2015, Vol. 13, ISSN 1612-317 4
- Gerst, Ausschluss jüdischer Ärzte aus der Kassenpraxis, Deutsches Ärzteblatt, Jg 110, S. 770ff
- Kreil, Wie viel Nazi-Ideologie steckt im Begriff „Schulmedizin“?, http://www.derstandard .de/story/2000109455158/wie-viel-nazi-ideologie-steckt-im-begriff-schulmedizin
- Samuel Hahnemann, Die Allopathie – Ein Wort der Warnung an Kranke jeder Art, Leipzig 1831, Baumgartners Buchhandlung
- Wuliger, Schulmedizin und arische Physik, Jüdische Allgemeine, 13.03.2017, http://www.juedische-allgemeine.de/kultur/schulmedizin-und-arische-physik/
- https://de .wikipedia.org/wiki/Schulmedizin

Das ist so nicht richtig; das Heilpraktikergesetz hat die Stellung von Heilpraktikern keineswegs gestärkt, sondern im Gegenteil bezweckt, die Ausübung der Heilkunde auf approbierte Ärzte zu beschränken.
Zum einen hat es nämlich die Ausübung der Heilkunde durch andere Personen als Ärzte und Heilpraktiker verboten. Zum anderen wurde durch begleitende Rechtsverordnung geregelt, das neue Erlaubnisse zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (= Approbation) nicht mehr erteilt werden. Damit war die Ausübung der Heilkunde nur noch Ärzten und – durch Übergangsvorschrift – denjenigen erlaubt, die die Heilkunde bereits betrieben.
Das Heilpraktikerunwesen heutiger Genese verdanken wir dem Grundgesetz, dem BVerwG und dem Unwillen der Politik, etwas daran zu ändern. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes kann man nämlich nicht ein Berufsbild – wie das des Heilpraktikers – durch Gesetz regeln und dann durch Verwaltungsvorschrift – ätsch! – anordnen, das schlicht keine Erlaubnisse erteilt werden. Das verstößt gegen Art. 12 GG – wenn es einen Beruf gibt, dann muss man ihn auch ausüben dürfen, ggf. unter Einschränkungen (zahlenmäßig, nur nach Prüfung usw.). Das hat das Bundesverwaltungsgericht schon recht früh in der jungen Bundesrepublik entschieden – und die Politik hat die Regelungen nie geändert.
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Das Heilpraktikergesetz (HPG) aus dem Jahr 1939 verlangte tatsächlich eine Bestallung (Approbation), um Heilkunde ausüben zu dürfen, sofern es sich nicht um approbierte Ärzte handelte. Oberflächlich betrachtet könnte dies als eine Art „Eingrenzung“ der Ausübung der Heilkunde erscheinen. Um die Bedeutung dieses Gesetzes jedoch richtig einzuordnen, ist es entscheidend, den historischen und ideologischen Kontext zu berücksichtigen – auch in Bezug auf die von Ihnen kritisierte Formulierung.
Zunächst ist zu beachten, dass die Zulassung zur Heilkunde gemäß HPG weder damals noch heute an klar definierte objektive Kriterien gebunden war. Unter dem NS-Regime diente die Vergabe der Bestallung weniger der Sicherung fachlicher Standards als vielmehr der Umsetzung einer rassistisch und ideologisch motivierten Politik. Wissenschaftliche Maßstäbe spielten dabei keine Rolle.
Darüber hinaus ist das HPG auch vor dem Hintergrund der gezielten Verdrängung und Verfolgung jüdischer Ärzte zu betrachten. Es schuf ein Instrument, mit dem der Zugang zur Heilkunde ideologisch gesteuert werden konnte. So konnte das Regime sicherstellen, dass medizinische Tätigkeiten in Einklang mit seinen Vorstellungen und Zielen ausgeübt wurden.
Hinzu kommt, dass der Nationalsozialismus eine Vorliebe für pseudowissenschaftliche Methoden und esoterische Ansätze zeigte. Behandlungsansätze ohne wissenschaftliche Grundlage, oft begleitet von mythologischen Überhöhungen, fanden in diesem Umfeld große Akzeptanz. Das HPG war daher nicht nur ein Werkzeug zur Kontrolle, sondern auch ein Ausdruck des damaligen ideologischen Weltbilds.
Vor diesem Hintergrund war das Heilpraktikergesetz weit mehr als eine bloße Reglementierung der Heilkunde. Es war ein politisches Mittel, um die NS-Ideologie auch im medizinischen Bereich durchzusetzen und die wissenschaftlich fundierte und gerade nicht arisch ausgerichtete Medizin bewusst zu untergraben.
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