Pünktlich zu Nikolaus öffnen wir ein weiteres Türchen in dem gemeinsamen #FOAM_Adventskalender.
In einer kurzen Podcastfolge unterhalten wir uns über ein Urteil des LG Darmstadt vom 30.01.2020 (Az. 15 O25/19). Es geht um eine Klage eines Vereins gegen einen Homöopathie-Hersteller. Dem Beklagten sollte verboten werden ein Mittel mit dem Namen „HCG C30 Globuli“ unter diesem Namen weiter zu vertreiben.
Das LG Darmstadt wies die Klage ab. In der Quintessenz sagte es, was nicht nachweisbar ist, kann dennoch da sein. Wie wir finden, eine – nicht unbedingt positive – bemerkenswerte Feststellung.
Viel Spaß beim Anhören.

SHOWNOTES
Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.01.2020, Az. 15 O 25/19
„Was nicht nachweisbar ist, kann trotzdem da sein“ Artikel aus LTO vom 18.02.2020
Gude,
danke für eure spannenden und unterhaltsamen Podcasts.
Anbei ein Link vom bezüglich des Themas.
Gericht: OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 10.06.2021
Aktenzeichen: 6 U 49/20
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001173
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Vielen Dank für die Rückmeldung und natürlich auch den Link!
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Hier übrigens der Blogbeitrag https://dierettungsaffen.com/2022/05/26/ein-wenig-homoopathisches-urteil-des-olg-frankfurt-was-weg-ist-ist-doch-nicht-da/ zu Deinem Link, danke nochmals für den Hinweis 🙂
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