Die Last des Beweises und wenn der Behandlungsfehler grob ist – Ein Kurzüberblick

(aktualisiert, 12.11.2020)

Immer wieder geistert das Schreckgespenst der sog. „BEWEISLASTUMKEHR“ durch den Raum und meist im selben Atemzug die Frage, was ist ein Behandlungsfehler und wann ist ein Behandlungsfehler als „grob“ zu klassifizieren?

Beweislast

Bevor man sich mit der Frage der Beweislastumkehr auseinandersetzen kann, muss man sich zunächst mit dem Begriff und der Bedeutung der Beweislast auseinandersetzen.

Beweislast betrifft ganz allgemein gesprochen die Frage, wen das prozessuale Beweisrisiko und die Beweisobligenheit trifft. Welche Partei (z.B. Kläger, Beklagter; Angeklagter, Staatsanwalt) für welche Behauptung, wann, welchen Beweis antreten muss (formelle/bzw. subjektive Beweislast) und wen das Beweisrisiko (Risiko der Nichtbeweisbarkeit) trifft (materielle/ bzw. objektive Beweislast). Hinsichtlich der unterschiedlichen Prozessgebiete (Zivil-, Strafprozessrecht u.w.) bestehen keine allgemein gültigen Grundregeln. Vielmehr bestimmt sich die jeweilige Beweislast aus den jeweiligen Prozessprinzipien. Wir wollen im Folgenden nur kurz auf den Straf- und den Zivilprozess eingehen, alles andere dürfte vorliegend zu unübersichtlich, aber vor allem verwirrend werden.

Beweislast im Strafrecht

Blicken wir zunächst auf das Strafrecht und damit auf das Strafprozessrecht. Spektakulär, gespickt mit lauter Emotionen und dem Einblick in die menschlichen Tiefen und Untiefen, erfreut es sich nicht erst seit „Barbara Salesch“, „Richter Alexander Hold“ und all den anderen Trash-Möchtegern-Reality-Sendungen (inhaltlich oftmals um Lichtjahre an der Realität vorbei und zudem teilweise mit fachlichen Ungenauigkeiten, aber auch erheblichen Fehlern, verseucht) nicht gerade eines Schattendaseins.

Der Strafprozess wird von verschiedenen Verfahrensgrundsätzen geprägt. Einer von diesen ist der sog. Untersuchungsgrundsatz (§§ 160 II und 240 II StPO), dh. hiernach haben Staatsanwaltschaft und das Gericht den Sachverhalt „von Amts wegen“ (das Gegenteil zu „auf Antrag“) zu ermitteln, oder auch zu erforschen. Solange jedoch kein Beweis für die Schuld des Angeklagten/Angeschuldigten/Beschuldigten erbracht werden konnte (rechtskräftige Verurteilung), gilt diese Person gem. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvetion als unschuldig[1].

Dh. den Staat trifft nicht nur die Beweisobligenheit, sondern gerade auch das Beweisrisiko. Hieraus folgt, dass es im Strafverfahren KEINE Beweislastumkehr geben kann. (Necessitas probandi incumbit ei qui agit = Die Beweispflicht liegt beim Ankläger[2])

Unabhängig also von möglichen zivilrechtlichen Beweislastregeln, verbleibt die Beweispflicht im Strafprozess IMMER auf Seiten des Staates. Alles andere würde im Zweifel aus der Unschuldsvermutung, eine Schuldvermutung mit der Option eines Gegenbeweises machen, was vollkommen rehtsstaatswidrig wäre.

Im Klartext:

Ein Staatsanwalt hat immer die Schuld zu beweis, selbst dann (!!!) wenn zivilrechtrechtlich ein Fall der Beweislastumkehr gegeben ist. Bleiben Zweifel an der Schuld, ist der Angeklagte zwingend freizusprechen.

Anmerkung am Rande aber mehr als eine Randnotiz:

Ist man, aus welchen Gründen auch immer, in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten und wird nun gegen einen selbst ermittelt (z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung, Totschlag oder ähnliches), sollten man tunlichst aufpassen, nicht zum Beweismittel im eigenen Strafverfahren zu werden.

Somit kann es immer dann nur heißen, KEINE AUSSAGE ohne Strafverteidiger.

Dies muss immer auch dann bedacht werden, wenn man zu einer zeugenschaftlichen Vernehmung geladen wird. Nur weil man jetzt Zeuge ist, heißt dies nicht, dass man nicht auch rasch einen Rollenwechsel vollführen und selbst zum Beschuldigten werden kann.

Panik vor dem Knast ist wenig hilfreich und in den meisten Fällen auch wenig berechtigt. Bedachtes und vorsichtiges Vorgehen schadet jedoch nicht.

Beweislast im Zivilrecht

Im Gegensatz um Strafprozess, stehen sich im Zivilverfahren nicht der einzelne Bürger und der Staat gegenüber. Es geht vielmehr um die gerichtliche Auseinandersetzung privatrechtlicher Ansprüche (A will etwas von B), welche aus privatrechtlichen Rechten oder Rechtsverhältnissen (welchen auch immer; z.B. aus einem Kaufvertrag, oder einem Unfall) stammen. Der Gegenstand des Verfahrens obliegt ganz alleine den Parteien und, anders als im Strafverfahren, nicht dem Gericht, es handelt sich hierbei um die sog. Dispositionsmaxime. Es gilt auch nicht der im Strafverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (vgl. Ermittlung von Amts wegen), sondern der sog. Beibringungsgrundsatz, also die Maxime, dass die Parteien (Kläger und Beklagter) selbst darüber verfügen, über welche Tatsachen das Gericht entscheiden soll. Hieran engverknüpft ist die Beweislastregel, dass jede Partei auch ggf. die Beweise für solche Tatsachen zu erbringen hat, für die sie „beweisbelastet“ ist. Gem. der sog. Rosenbergschen Formal[3] ist das immer die Partei, die etwas für sich positives vorträgt. Ohne an dieser Stelle entsprechende juristische Vorlesungen ersetzen zu wollen, wollen wir es hier einfach halten. Es reicht unserer Auffassung nach aus darauf hinzuweisen, dass sich im Zivilprozess in aller Regel sowohl objektive als auch subjektive Beweislast (vgl. oben) decken, mithin bei ein und derselben Partei liegen.

Beispielsfall: Klaus klagt gegen Bert auf Kaufpreiszahlung aus einem Kaufvertrag. Nun muss Klaus nicht nur den Abschluss eines Kaufvertrages vortragen und unter Beweis stellen, er trägt auch das Risiko für die Nichtbeweisbarkeit (z.B. im Fall eines unbrauchbaren/unerreichbaren Beweismittels) des Abschlusses eines Kaufvertrages. Klaus ist also für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisbelastet.

Wendet Bert nun jedoch z.B. ein, dass der Anspruch verjährt sei, der Kaufpreis bereits bezahlt sei, oder aber z.B. noch gar nicht fällig sei, ist er seinerseits für diese Einreden und Einwendungen darlegungs- und beweisbelastet.

So viel also zum „Normal-“ oder auch „Alltagsfall“.

Beweislastumkehr im Zivilprozess

Beweislastumkehr bedeutet nun, dass sich die eigentliche Beweislast umkehrt und insoweit die andere Seite beweisen können muss, dass es eben nicht so ist, wie von der gegnerischen Partei behauptet. Kann sie dies nicht, oder bleibt sie einen Beweis schuldigt, ist sie beweisfällig und trägt insoweit das volle Risiko hierfür.

Eine solche Beweislastumkehrreglungen findet sich in aller Regel im Gesetz, in seltenen Fällen ist eine solche auch durch die Rechtsprechung entwickelt worden, wie es z.B. vor Einführung des Patientenrechtegesetz beim Arzthaftungsrecht der Fall war.

Doch zunächst zur Beweislastumkehr im Allgemeinen:

Ein alltägliches Beispiel der Beweislastumkehr, das jedermann kennen dürfte:

Oma Erna kauf bei einem Elektrogroßmarkt einen Wasserkocher und will diesen nach 4 Monaten „umtauschen“, weil er nicht mehr funktioniert (warum auch immer). So ist dies nicht nur ein Kaufvertrag (§ 433 BGB), sondern auch ein sog. Verbrauchsgüterkauf, da Erna eine Verbraucherin und der Elektrogroßhandel ein Unternehmen ist. Damit greifen die Normen der §§ 474, 477 BGB. § 477 BGB lautet: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (…).

Es wird nun seitens des Gesetzes die Vermutung aufgestellt, dass jeder Mangel der innerhalb von 6 Monaten auftritt, nachdem Erna das Gerät aus dem Geschäft getragen hat (der Jurist spricht bei diesem Zeitpunkt vom sog. Gefahrübergang), bereits vorher – wenngleich unerkannt – bestanden hat und Oma Erna ihre Sachmängelgewährleistungsrechte (§ 437 BGB) geltend machen kann.

Dh. aber für den Unternehmer (also den Elektrogroßmarkt), dass er nun seinerseits beweisen müsste, dass der Fehler/Mangel erst nach dem Gefahrübergang entstanden ist, was sicherlich in aller Regel nahezu unmöglich sein dürfte.

Immer wenn wir also im Gesetz die Formulierung finden, „so wird vermutet“, haben wir es mit einer Beweislastumkehr zu tun.

Auf die Notfallmedizin übertragen bedeutet dies, dass normalerweise ein Patient darlegen und beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat (sog. haftungsbegründende Kausalität, also die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Rechtsgutverletzung), was sich im Fall der Beweislastumkehr anders darstellen würde (der Behandelnde müsste beweisen, dass ein Behandlungsfehler gerade nicht zu der Rechtsgutverletzung geführt hat – sehr sehr oft ein Ding der Unmöglichkeit !!!)

Natürlich kämen wir im Rahmen einer rechtlichen Prüfung gar nicht so weit, wenn wir schon das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ablehnen müssten.

Deshalb wollen wir zunächst einen kurzen Überblick dazu geben, wann überhaupt als Behandlungsfehler in Betracht kommt.

Kurzer Exkurs zum Behandlungsfehler

Wir wollen etwas vorwegschicken: Für die vorliegende Betrachtung ist es egal, ob man nun im Rahmen des Rettungsdienstes, das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages gem. §§ 630a ff. BGB annimmt, oder in aller Regel nicht davon ausgeht. Unserer Auffassung nach dürfte in den meisten Fällen gerade kein Vertrag[4] zustande kommen, da (so zumindest in den meisten Bundesländern) der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert ist und damit bei dessen Einschaltung eine hoheitliche Tätigkeit vorliegt. Diese allerdings schließt im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung einen Behandlungsvertrag aus, so wird es zumindest in der juristischen Kommentatur gesehen[5].

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche können gleichwohl im Wege der sog. deliktischen Haftung (§ 823ff BGB) geltend gemacht werden und im Fall des öffentlich-rechtlich organisierten Rettungsdienstes sogar im Wege der Amtshaftung (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG)[6].

Es handelt sich hierbei in Bezug auf die Bedeutung für den Rettungsdienst und die Präklinik, eher um eine akademische Diskussion, da es für denjenigen, welcher sich vor Gericht im Zivilverfahren zu verantworten hat, letztlich egal ist, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht, zumindest in Bezug auf die von uns hier zu beleuchtende Beweislast, Beweislastumkehr im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern.

Unstreitig gelten zwar die §§ 630a ff BGB zunächst formal nur für eine vertragliche Haftung (die kann es nur geben, wenn auch ein Vertrag wirksam geschlossen worden ist), es ist jedoch angezeigt die dort aufgestellten Regelungen (angemerkt sei, dass im Patientenrechtegesetz einheitlich festgelegten Regeln, letztlich nur einer richterrechtlichen Entwicklung, aus den Jahrzehnten davor, entstammen[7]) auch auf die deliktische Haftung (§§ 823ff BGB) zu übertragen, wenn doch letztlich Regelungsidentität besteht[8][9].

Auch wenn die Regeln der § 630a ff BGB nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, können sie jedoch im Rahmen der Haftungsbeurteilung sehr wohl hinzugezogen werden und sollten daher auch in der Präklinik bekannt sein.

Daher kann vorliegend § 630a BGB herangezogen werden, um Inhalt und Umfang eines Behandlungsfehlers zu bestimmen.

Ein Behandlungsfehler liegt damit immer dann vor,

wenn Regeln der ärztlichen Kunst nicht erfüllt werden, also die Behandlung nicht geltenden medizinischen Standards entspricht[10].

Was alles nun als Behandlungsfehler gewertet und gesehen werden kann, ist vielfältig und füllt etliche Fachbücher. In unseren Augen ist es wichtig zu wissen, dass Folgendes als Behandlungsfehler gewertet wird:

  • Fehler in der Befunderhebung und Diagnose
  • Fehler im Rahmen der Therapiewahl und Therapie an sich
  • Fehler der Aufklärungs- und Informationspflichten
  • Verletzung von sog. Verkehrssicherungspflichten, hierunter fällt alles was die Sicherheit und Sicherung des Patienten betrifft, aber auch Organisationspflichten (also sowohl in personeller, als auch organisatorischen Hinsicht)
  • Im Bereich des Übernahmeverschuldens (wird also eine Behandlung übernommen, ohne die notwendige ausreichende praktische Fachkenntnis zu haben)

Der Beurteilungsmaßstab ist im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Behandlungsfehlers medizinische und gerade nicht juristisch zu entscheiden[11], dass heißt, es ist insoweit zu prüfen, wie ein besonnener und gewissenhafter Behandler derselben Fachrichtung (!!!), in derselben, konkreten Situation sich verhalten hätte.

Im Rettungsdienst /Notfallsituationen:

Naturgemäß sind diesbezüglich geringere Anforderungen an den jeweiligen konkreten Sorgfaltsmaßstab zu stellen. Es sind immer die im Einzelfall verfügbaren sachlichen und personellen Mittel und Möglichkeiten zu bestimmen und zu berücksichtigen, dass der Entscheidungszeitraum in aller Regel wesentlich verkürzt ist[12].

Ergo: Die Bedingungen am Einsatzort werden immer auch eine wesentliche Rolle spielen.

Wann aber liegt ein GROBER Behandlungsfehler vor?

Als grob ist ein Behandlungsfehler immer dann anzusehen,

wenn der Behandler gegen elementare Berufsregeln oder medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Aus objektiver Sicht muss der dadurch begangene Fehler nicht mehr verständlich erscheinen, da er einem Behandler schlicht nicht unterlaufen darf[13].

Ein Katalog, was alles ein grober Behandlungsfehler angesehen werden kann und nicht, kann an dieser Stelle nicht dargelegt werden, nicht zuletzt wegen der in der Juristerei immer wiederkehrenden Floskel, „es kommt darauf an.“ Dennoch darf man davon ausgehen, dass immer dann, wenn etwas vollkommen „daneben“ ist und jeder andere Behandler über so etwas nur verständnislos den Kopf schütteln kann, ein grober Behandlungsfehler nicht gerade weit weg erscheint.

Was ist nun die Folge, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt?

Diese Folge kann man aus § 630h V BGB entnehmen, dort heißt es nämlich:

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war.

Es tritt also eine Beweislastumkehr („wird vermutet“) ein, was bedeutet, dass in diesem Fall der Behandler beweisen muss, dass der Behandlungsfehler nicht für die Rechtsgutsverletzung ursächlich war. Das allerdings ist extrem schwierig und wir würden sogar sagen, in den meisten Fällen fast vollständig unmöglich.

Dieser Umstand kann dann auch dazu führen, dass zwar die Staatsanwaltschaft im Zuge eines möglichen Strafverfahrens nicht in der Lage ist, die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers zu beweisen und von daher keine weitere Verfolgung im Strafverfahren möglich ist, im Zivilverfahren aber aufgrund der geänderten Beweislast man nun als Behandler die gleichen Schwierigkeiten hat, die fehlende Kausalität (zwischen dem Behandlungsfehler und der Rechtsgutsverletzung) zu beweisen.

Ergo: Es kommt dann zwar strafrechtlich zu einer Einstellung/Freispruch, zivilrechtlich folgt jedoch die Verurteilung.

Warum die Dokumentation nicht nur ein Selbstzweck ist

Das ausführliche, vollständige und verständliche Dokumentation notwendig ist, dürfte an sich selbstredend sein.

Dokumentation ist im Bereich der präklinischen Versorgung immer dann keine Vertragspflicht gem. § 630h BGB, wenn eben kein Behandlungsvertrag zustande kommt (siehe diesbezüglich oben), die Regelungen aus § 630h III BGB  kann aber sehr wohl herangezogen werden, eine deliktische Haftung zu begründen.

Kurz gesagt: Was nicht dokumentiert worden ist, wurde auch nicht gemacht, erhoben, oder festgestellt.

In diesem Fall ist es also an den Beteiligten zu beweisen, dass sie, obwohl es nicht dokumentiert wurde, es dennoch gemacht, erhoben oder festgestellt haben (Befunde, Werte, Maßnahmen).

Insgesamt ist auch das wieder mehreren Widrigkeiten im Prozess unterworfen. Dennoch dürfte in solchen Fällen immer noch eine größere Chance bestehen, den Beweis wirksam dafür antreten zu können, dass gewisse Maßnahmen durchgeführt wurden, als dies bspw. im Fall des groben Behandlungsfehlers ist.

Gleichwohl kostet auch dies Nerven.


Hinweis

Disclaimer: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir hier immer nur unsere Meinung und unsere Sicht darlegen. Die erfolgten Zitierungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, Fehler können gleichwohl nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Copyright: Unsere Ausarbeitung kann frei und ohne jede Einschränkung verwendet werden, Voraussetzung ist jedoch, dass wir als Quelle richtig und vollständig zitiert werden.

Quellen:


[1] https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html (letzter Zugriff 07.11.2020)

[2] https://www.proverbia-iuris.de/necessitas-probandi-incumbit-ei-qui-agit/#:~:text=Necessitas%20probandi%20incumbit%20ei%20qui%20agit%20ist%20eine,Die%20Beweispflicht%20liegt%20beim%20Ankl%C3%A4ger.%20Intervise%3A%20Onus%20probandi. (letzter Zugriff 07.11.2020)

[3] vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 322 RdNr. 23

[4] unserer Auffassung nach, zutreffende Argumentation in: Fehn/Selen, Retshandbuch für Feuerwehr-, Rettungs- und Notarztdienst, 3. Auflage, S. 381 (Anm. Die Rettungsaffen: Auch wenn die Auflage aus dem Jahr 2009 stammt und damit vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetz; hat dies nur eine zeitliche und gerade keine wesentliche inhaltliche Komponente)

[5] Palandt, 79.Aufl.,BGB Vorb. 630a RdNr. 5, in Ansätzen auch Spickhoff, 3. Aufl., BGB § 630a RdNr. 23

[6] in den meisten Bundesländern ist der RD hoheitlich tätig, unabhängig davon, ob dieser durch Hilfsorganisation wahrgenommen wird, oder nicht; Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl., § 39, RdNr. 66ff mit vielen weiteren Nachweisen

[7] siehe BT-Drucksache 17/10488 Seite 9f

[8] Palandt, 79. Aufl.,BGB § 823 RdNr. 144, mit weiteren Nachweisen

[9] Eine Unterscheidung ergibt sich daraus, dass im Fall des Behandlungsvertrages aus den Bestimmungen der §§ 630a ff BGB sich konkrete Vertragspflichten (wie z.B. ) ergeben und die Haftung sich in diesen Fällen aus einer möglichen Pflichtverletzung (also nicht Erfüllen gewisser Vertragspflichten) ergibt. Demgegenüber ist im Rahmen der deliktischen Haftung, Haftungsgrund eine Rechtsgutsverletzung, die einzelnen in §§ 630a ff getroffenen Regelungen entfalten keine eigenständigen Haftungsgrundlagen, dienen im Fall der deliktischen Haftung nur zur Vermeidung der Haftung (näher hierzu Palandt, 79. Aufl., BGB, § 823 RdNr.145. Ganz einfach ausgedrückt: Das Ergebnis im Haftungsfall bleibt aber das gleiche.

[10] Palandt, 79. Aufl., BGB, § 823 RdNr.149; Gehrlein, Grundwissen Arzthaftungsfragen, 3. Aufl. S. 34ff

[11] vgl. BVerfG, NJW 1982, 691f

[12] Janda, Medizinrecht, 3. Aufl., S. 327f

[13] Palandt, BGB 79. Auflage, § 630h RdNr. 9

2 Gedanken zu “Die Last des Beweises und wenn der Behandlungsfehler grob ist – Ein Kurzüberblick

  1. Dass eine Behandlung nicht nach medizinischem Standard erfolgt ist, was letztlich dem Patienten einen Schaden zugefügt hat, sind nicht alle Ärzte bereit, zuzugeben. Als betroffener Patient kann man sich daraufhin sehr hilflos fühlen. Es ist wichtig, sich in solch einem Fall an einen Fachanwalt für Medizinrecht zu wenden, und das bevor die dreijährige Frist für Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjährt ist.

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