„Transportpflicht im Rettungsdienst“ – ein Gastbeitrag bei den Pin-Up-Docs in der Folge vom Januar

Zu der Frage, muss ein Patient mitgenommen werden, nur weil er dies möchte, besteht also eine generelle Transportpflicht im Rettungsdienst, haben wir in einem Gastbeitrag, in dem aktuellen Podcast der Pin-Up-Docs (12. Folge), Stellung bezogen. Hört einfach rein.

Titriert Vermischtes Januar 2020 (u.a. mit unserem Gastbeitrag)

Podcast Januar 2020 – Folge 12 (wir empfehlen aber auch den ganzen Beitrag)

Die unserer Meinung nach wichtigsten Punkte, haben wir in einem kleinen Handout zusammengefasst. Für das Handout, einfach hier klicken.

Außerdem haben wir uns zu dem immer wieder diskutierten Thema, welche Behandlungseinrichtung, bzw. welches Krankenhaus ist im Einzelfall anzufahren, ebenfalls geäußert.

An dieser Stelle spoilern wir: Das was „faule und/oder unwissende“ Kollegen (ob ärztlich oder nicht-ärztlich) mitunter gerne mal sagen, dass man verpflichtet sei, dass „nächstgelegene“ Krankenhaus anzufahren, ist, außer man arbeitet in Schleswig-Hollstein oder Mecklenburg-Vorpommern, schlichtweg falsch. Manch einer mag es behaupten, weil er es nicht besser weiß, manch einer lügt aber ganz bewusst, weil man schneller wieder auf dem Sofa sein möchte. Denn außer in den beiden Bundesländern, ist in den Rettungsdienstgesetzen der Länder, nur vorgeschrieben, dass eine „geeignete“ Behandlungseinrichtung anzufahren ist.

Dies bezieht sich insoweit natürlich in erster Linie nur auf Primäreinsätze. Das Transportziel bei Sekundäreinsätzen wird hingegen i.d.R. durch die ärztliche Transportverordnung vorgegeben.

Nachtrag: Sofern hier von „Krankenhaus“ gesprochen wird, bezieht sich dies auf die „Realität“. Tatsächlich ist es jedoch so, dass die Rettungsdienstgesetze nicht von einem Krankenhaus sprechen, sondern von einer Behandlungseinrichtung, dh. im Einzelfall kommen also mehrere Transportziele u.U. in Betracht. Näheres in dem oben verlinkten Gastbeitrag.

6 Gedanken zu “„Transportpflicht im Rettungsdienst“ – ein Gastbeitrag bei den Pin-Up-Docs in der Folge vom Januar

  1. Zumindest für Bayern wurde hier im Spoiler die Ausführungsverordnung des BayRDG übersehen. § 8 Beförderungsziel: „[…] in die nächste für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung […]“

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