Schwarz-Weiß-Malerei ist einfach – „die Guten ins Töpfen, die Schlechten ins Kröpfchen“ – zumindest im Märchen

Wieder ein neuer Fernsehbeitrag, wieder einmal aus den südlichen Gefilden der Bundesrepublik, der sich mit Fragestellung „Wie viel Hilfe darf ein Notfallsanitäter leisten?“ auseinandersetz. Zu der journalistischen Qualität kann mangels entsprechender Ausbildung nichts gesagt werden, sehr wohl aber zu den inhaltlichen Aspekten. Zurecht kommentiert der DBRD in einer Facebook-Gruppe mit den Worten: „Schade. Wieder eine Chance vertan und den Bürger erneut verunsichert.“ Man könnte auch sagen, einen Bärendienst erweisen.

Es ist klar, dass Fernsehbeiträge immer durch ihren Schnitt zu der einen, oder anderen Bedeutung führen können. Das Interviews insoweit auch nur einen eingeschränkten Aussagewert haben, ergibt sich ebenfalls aus der Natur der Sache. Das gleichwohl eine sachlich- und fachliche Richtigkeit gegeben ist, darf gleichwohl erwartet werden.

Vorangestellt sei, dass auch wenn wir selbst über keine journalistische Ausbildung verfügen, unserer Auffassung nach dem Beitrag eine nur eingeschränkte Recherchearbeit zugrunde zu liegen scheint. Das allerdings ändert im Ergebnis nichts, da der Konsument, also auch der potentielle Patient, nicht in der Lage ist richtig und falsch zu differenzieren, sondern vielmehr davon ausgehen wird, dass das, was dort gesagt wird, so ist.

Link zu dem Beitrag des SWR vom 16.01.2020: Zur Sache Baden-Württemberg ∙ SWR Baden-Württemberg: Wie viel Hilfe darf ein Notfallsanitäter leisten?:

Als erstes sei allgemein darauf verwiesen, dass es zwar richtig ist, dass unter der jetzigen Gesetzeslage, der Notfallsanitäter, entschließt er sich zu ärztlichen Maßnahmen, immer mit dem anachronistischen Heilpraktikergesetz kollidiert und eine Strafbarkeit im Raume steht. Insoweit ist die Darstellung im Beitrag richtig. Nicht erwähnt wird jedoch, dass gleichsam eine Strafbarkeit, z.B. wg. Aussetzung § 221 StGB, ggf. Totschlag durch Unterlassen §§ 212, 13 StGB, aber auch Körperverletzung durch Unterlassen §§ 223ff, 13 StGB erfüllt sein könnte, wenn der Notfallsanitäter erlernte und beherrschte Maßnahmen nicht ergreift. Neben der im Übrigen bestehenden gesetzlichen Unklarheit, gerät der Notfallsanitäter also in ein weiteres, auch ganz erhebliches Spannungsfeld. Das aber fällt immer wieder hinten runter, sollte aber nicht vergessen werden.

Enttäuschend an diesem Beitrag ist des Weiteren, dass der dort begleitete Notarzt, der schon seit 30 Jahren als solcher arbeitet, mit einer ganz erheblichen Arroganz dem nicht-ärztlichen Rettungsdienstpersonal gegenüber tritt, so zumindest die Wirkung, die sich aus dem Schnitt des Beitrages ergibt. So wird er z.B. am Ende des Beitrages durch die Sprecherin wie folgt zitiert: „[indirektes Zitat] mit der gesetzlichen Ungenauigkeit müsse auch er jeden Tag ringen. (…) Meistens sei er froh, wenn die Sanitäter die Medikamentengabe drauf hätten und trotzdem [es folgt im Beitrag das persönliche Zitat] ärztliche Ausbildung, Studium dauert mindestens 6 Jahre und, äh, sie brauchen klinische Erfahrung, dann bekommen sie die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin. (Denkpause) Da ist einer, der fas 9 Jahre Ausbildung hat und einer 3 Jahre. Also, ich würde lieber von dem 9 jährigen behandelt werden.“ (So Breuer in dem Beitrag) Unklar ist, warum er als Notarzt, mit der gesetzlich ungenau geregelten Lage der Notfallsanitäter zur ringen hat, denn so betrifft dies doch nicht die Ärzteschaft. Des Weiteren spielt es auch keine Roll, dass in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern durchweg nur 24 Monate erfordert werden, um die besagte Zusatzbezeichnung zu erhalten und nicht wie angegeben fast 3 Jahre. Das aber praktische Einsatzerfahrung auf der Straße nur in max. 50 Einsätzen, wovon max. 20 ein notfall- bzw. intensivmedizinisches Handeln im Sinne des Weiterbildungsinhaltes voraussetzen, erforderlich sind, um die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin führen zu dürfen, bleibt an dieser Stelle des Beitrages in Gänze außen vor. Ebenso der Umstand, dass die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter einen praktischen Anteil von mindestens 1960h vorsieht, faktisch dürfte diese Zahl in 3 Jahren Ausbildungszeit sogar noch höher liegen. Von diesen 1960h müssen mindestens 1600h auf die Durchführung und Organisation von Notfalleinsätzen entfallen (NotSan-APrV). Natürlich macht das den Notfallsanitäter nicht zu einem Fast-Arzt und ersetzt auch nicht im Ansatz das Studium, aber die praktische Erfahrung auf der Straße, aber auch die klinische Erfahrung von mind. 720h ist doch mehr, als nur das immer dargestellt Staubkorn, gegenüber dem Sandstrand des Medizinstudiums.

Wir werden auch nicht müde zu beton, dass es uns NICHT darum geht, das Notarztsystem in Deutschland abzuschaffen und auch nicht darum, dass ein Notarzt nicht wichtig und im Rettungsdienst in Deutschland unabdingbar ist. Es ist jedoch illusorisch anzunehmen, dass jedes Rettungsmittel mit einem Notfallmediziner besetzt durch die Lande fahren und durch die Lüfte fliegen kann. Notärzte und Notarzteinsatzfahrzeuge sind Mangelware. Das zu leugnen, bzw. durch Herabwürdigen der fachlichen Ausbildung unter den großen, großen Teppich kehren zu wollen, geht dann doch immer nur zu Lasten der Straßenarbeiter und insoweit letztlich auch zu Lasten des Patienten.

In diesem Zusammenhang passt auch die Aussage des Präsidenten der Landesärztekammer Baden-Württemberg, dass es sinnvoller ist, wenn der „Background“ des Medizinstudiums da sei und er sich daher klar gegen eine Medikamentengabe durch Notfallsanitäter ausspricht. Mit zwar gebotener Zurückhaltung, möglicherweise auch wegen des missverständlichen Zitates zwei Wochen vorher in einem anderen Bericht (hier unser Blogbeitrag dazu) wird jedoch auch von diesem Arzt, wieder einmal von oben herab, aus dem kaiserlichen Schloss gesprochen. Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass ein Regent ohne seine Untertanen, auch nur ein sehr einsamer und bemitleidenswerter Mensch ist. Notfallmedizin ist und bleibt ein Teamsport und kann immer nur durch respektvollen Umgang und fachlich gute interdisziplinäre Arbeit erfolgreich gelingen.

Zu dem Punkt des Berichtes, an dem der NA die Gabe von Dormicum durch das nicht-ärztliche Rettungsdienstpersonal bemängelt, sei gesagt, dass mangels weiterer Einzelheiten, eine Beurteilung nicht möglich ist. Klar ist jedoch, dass Fehler auf allen Seiten passieren, ebenso wie die Tatsache, dass es gute und schlechte Notfallsanitäter gibt. Es gibt auch Berufskollegen, die ihre Fähigkeiten deutlich überschätzen und massiv Grenzen überschreiten. Ebenso gibt es gute und schlechte Notärzte und es gibt die, die sich für wichtig halten, aufspielen, manchmal sogar fachlich unterirdisch sind und uns, dass nicht-ärztliche Rettungsdienstpersonal, wie Abschaum behandeln, oder in Verkennung der Lage massiv den Patienten gefährden. Wie immer wieder betont, sind wir alles auch nur ein gewisser Querschnitt der Gesellschaft. Das aber kann und sollte nicht bedeuten, dass sowohl von der einen, wie von der anderen Seite, nun auf der jeweils anderen herumgehackt und ein entsprechendes Bashing betrieben wird. Eher sollte erkannt werden, dass Ausnahmen nicht für die Regel stehen, sondern diese nur durch den Ausnahmegehalt bestätigen. Genau das wird jedoch durch solche Beiträge und solche Aussagen nicht gemacht.

Falsch ist in dem besagten Beitrag aber auch, was in Bezug auf den Umgang mit Betäubungsmitteln gesagt, bzw. dem Zuschauer durch entsprechende Kommentare vermittelt werden soll. Inhaltlich wollten wir an dieser Stelle auf unseren unseren Blogbeitrag „Schlaglicht: Betäubungsmittel im Rettungsdienst“ und die dort angegebenen Links verwiesen.

Ganz klar ist die Gabe von Betäubungsmitteln durch Notfallsanitäter, ohne dass der Patient zuvor persönlich durch einen Arzt untersucht und die entsprechende Indikation – als ultima ration – gestellt worden ist, vollkommen unzulässig und damit strafbar. Selbst ein möglicherweise rechtfertigender Notstand dürfte nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen sein. Insoweit ist die Feststellung, dass Patienten auf den Notarzt warten müssen, bis sie Betäubungsmittel verabreicht bekommen können, vollkommen richtig. Es ist jedoch falsch, wenn das in direktem Zusammenhang mit der unklaren, gesetzlichen Regelung für Notfallsanitäter gesetzt wird. Selbst wenn eine Änderung des NotSanG vollumfänglich erfolgen würde, würde sich, ohne dass das BtMG geändert würde, nichts, aber auch gar nichts daran ändern. Sofern nun der ein oder andere auf ein juristisches Gutachten eines Volljuristen aus dem Jahre 2016 verweisen mag, welches die Fragestellung gänzlich anders beantwortet, sei hierzu erwidert: Das Gutachten weist erhebliche inhaltliche und fachliche Fehler auf und verkennt außerdem, dass nicht nur der Bundesgerichtshof für Strafsachen diese klare Rechtsauffassung vertritt, sondern auch Verwaltungsgerichte, die sich im Rahmen mit dem Entzug der ärztlichen Approbation hierzu positionieren mussten.

Am Ende bleibt die Frustration über einen schlechten Fernsehbeitrag, verbunden allerdings mit der Hoffnung, dass eine fachlich richtige Auseinandersetzung mit dem gesamten Themenkomplex, sowohl in juristischer als auch medizinischer Hinsicht, erfolgt.

Ein Gedanke zu “Schwarz-Weiß-Malerei ist einfach – „die Guten ins Töpfen, die Schlechten ins Kröpfchen“ – zumindest im Märchen

  1. Wenn man bedenkt das Herr Breuer der Verantwortliche Arzt beim DRK Heilbronn für die Notfallsanitäter ist dann ist es noch unverständlicher wie solche Aussagen getroffen werden können.

    Klar ist es schwierig eine Aussage über einen Einsatz zu treffen bei dem man nicht dabei war, aber das selbe gilt für den NA, der erst 10 Minuten später eintrifft.

    Like

Hinterlasse einen Kommentar